(CIS-intern) – Bier-Bikes sind hoch im Kommen, auch in Flensburg schon unterwegs und sicherlich spielt auch der eine oder andere Mitbürger mit dem Gedanken, sich so ein Gefährt anzuschaffen und z.B. an Vereine u.ä. zu vermieten. Dabei sollten aber die rechtlichen Grundsätze beachtet werden. Hier einige Tips für alle, die sich vielleicht auch so ein Bier-Bike anschaffen möchten.
Der Vermieter so genannter Gruppenfahrräder, die bis zu 22 Radlern Platz bieten können, muss – zumindest für die “12- bis 22-Sitzer” – eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis einholen. Das gelte auch dann, wenn die Tandems nicht – anders als “Bier-Bikes” – mit Bierfass, Zapf- und Soundanlage mit CD-Player sowie überdachtem Tisch ausgestattet, also offensichtlich nicht zwingend für den Partygebrauch ausgerichtet sind.
Foto: Foto: BierBike.de/dpp
Das Fehlen dieser Bestandteile schließe nicht aus, dass die Tandems zu anderen Zwecken als Verkehrszwecken (etwa “Partyfahrten”) genutzt werden könnten. Das gelte insbesondere dann, wenn auch diese Räder Vorrichtungen haben wie Getränkehalter, Stauraum für Proviant und Beleuchtung.
(VwG Münster, 8 L 229/13) Wolfgang Büser/dpp